50 Jahre

Aufgaben des Elternrats

Der Elternrat hat die Aufgabe,

• die Eltern und Klassenelternvertretungen über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz zu informieren,
• mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülerrat bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammenzuwirken,
• sich in der regionalen Öffentlichkeit für die Belange der Schule einzusetzen,
• Mitglieder für den Kreiselternrat und die Schulkonferenz zu wählen,
• wenigstens einmal jährlich eine Versammlung einzuberufen, um über seine Tätigkeit zu berichten und Fragen des Schullebens zu erörtern.

Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vor Beschlüssen der Schulkonferenz von grundlegender Bedeutung und vor der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen.

Vom Findungsausschuss vorgeschlagenen Bewerber(innen) für eine Schulleitungsstelle können angehört werden.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabenden teilzunehmen.

Schulleitung und Lehrkräfte sind verpflichtet, dem Elternrat alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

ER und Ersatzpersonen sind (wie auch alle übrigen in den Gremien gemäß HmbSG tätigen Personen) zur Verschwiegenheit verpflichtet (§105 HmbSG). Dies gilt in allen persönlichen und disziplinarischen Angelegenheiten sowie in allen weiteren Angelegenheiten, für die das jeweilige Gremium Vertraulichkeit der Beratung beschließt.