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VII. Schulbrief der Schulsenatorin

by Postmaster last modified 2009-04-01 13:08

Hier finden Sie den Inhalt des VII. Schulbriefs der Schulsenatorin.

 
 
 
 
 
  F r e i e   u n d   H a n s e s t a d t   H a m b u r g  
 
  B e h ö r d e   f ü r   S c h u l e   u n d   B e r u f s b i l d u n g  
 Behörde für Schule und Berufsbildung  
 
 
Postfach 76 10 48, D - 22060 Hamburg
Die Senatorin 
  
 
 
Hamburger Str. 31 
An die  
D - 22083 Hamburg 
Schulleitungen, Lehrerinnen und 
Telefon  040 - 4 28 63 - 20 21  
Telefax  040 - 4 28 63 - 46 26 
  
Lehrer, Schülerinnen und Schüler, Eltern 
 
  
 
 
sowie Sekretariate, Hausmeister, 
  
  
 
  
 
Betriebsarbeiter aller staatlichen Schulen 
Hamburg im März 2009 
 
und Schulen in freier Trägerschaft  in der 
Freien und Hansestadt Hamburg 
 
 
 
Einführung der Primarschule zum Schuljahr 2010/11 
 
Liebe Schülerinnen und Schüler, 
liebe Eltern, 
liebe Kolleginnen und Kollegen, 
sehr geehrte Damen und Herren, 
 
wie im fünften Schulbrief der Senatorin vom 13. Januar 2009 bereits angekündigt, können 
Grundschulen auf Antrag das längere gemeinsame Lernen bereits zum kommenden Schul-
jahr mit ihren jetzigen dritten Klassen einführen. Alle Kinder, deren Eltern sich für diesen 
Weg entschieden haben, gehen im Anschluss an die Jahrgangsstufe 4 gemeinsam in die 
Jahrgangsstufe 5 der neuen Primarschule über. Der Übergang in eine weiterführende Schule 
erfolgt im Anschluss an die Jahrgangsstufe 6.   
 
Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen dargestellt, unter denen Grundschulen das 
längere gemeinsame Lernen bereits zum Schuljahr 2010/11 einführen können. Diese Rah-
menbedingungen gelten nur für diesen Jahrgang. 
 
1.  Welche Voraussetzungen müssen auf Seiten der Grundschule erfüllt werden? 
 
Die wichtigste Voraussetzung für die Einführung des längeren gemeinsamen Lernens bereits 
zum Schuljahr 2010/11 ist, dass eine hinreichend große Zahl von Eltern der jetzigen Dritt-
klässler einer Grundschule dies wünscht. Darum ist zunächst das Interesse dieser Eltern zu 
erkunden.  
 
Es sollten so viele Eltern ihr Interesse am gemeinsamen Lernen ihrer Kinder bis einschließ-
lich Klasse 6 bekunden, dass die Bildung von mindestens zwei Parallelklassen möglich ist. 
Für Grundschulen mit dem Sozialindex 3 bis 6 wird eine Klassenfrequenz von mindestens 23 
Schülerinnen und Schülern zugrunde gelegt, für Grundschulen mit dem Sozialindex 1 und 2 
eine Klassenfrequenz von mindestens 18 Schülerinnen und Schülern. Sollten diese Zahlen 
unterschritten werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Start zum kommenden Schuljahr 
dennoch sinnvoll sein kann. 
 
Parallel zur Meinungsbildung in der Elternschaft der Drittklässler werden die Lehrerkonferenz 
und der Elternrat befasst.   
 
 
 

Auf der Grundlage der Voten der Eltern aller Drittklässler einer Grundschule, der Lehrerkon-
ferenz und des Elternrats entscheidet die Schulkonferenz über die Einführung des längeren 
gemeinsamen Lernens an dieser Schule. Spricht sich die Schulkonferenz mit einer Zwei-
Drittel-Mehrheit für die Einführung aus, richtet die Schulleitung einen entsprechenden Antrag 
an die Behörde für Schule und Berufsbildung. 
 
2.  Welche Rahmenbedingungen gelten für das längere gemeinsame Lernen? 
 
Die jetzigen Drittklässler lernen im nächsten Schuljahr – also in der vierten Klasse – nach 
Maßgabe des derzeit gültigen Bildungsplans für die Grundschule, allerdings mit einer wichti-
gen Ausnahme: Zum Schulhalbjahr gibt es keine Empfehlung der Zeugniskonferenz für den 
Besuch der weiterführenden Schulform. Vielmehr rücken die Schülerinnen und Schüler von 
Klasse 4 ohne Versetzung in die Klasse 5 auf.  
 
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 gelten dieselben curricularen Grundlagen wie für diejenigen 
Schülerinnen und Schüler, die in eine Gesamtschule oder in ein Gymnasium übergegangen 
sind. Sowohl die Stundentafel als auch die Rahmenpläne für die Fächer und Aufgabengebie-
te werden so festgelegt, dass die Schülerinnen und Schüler nach der Jahrgangsstufe 6 unter 
den gleichen Voraussetzungen in die Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen eintre-
ten wie die Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 5 und 6 eine Gesamtschu-
le, die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule oder die Beobachtungsstufe des 
Gymnasiums besucht haben. Der Übergang in die Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden 
Schulen erfolgt für alle Schülerinnen und Schüler also unabhängig von der in den Jahr-
gangsstufen 5 und 6 besuchten Schulform nach denselben leistungsbezogenen Kriterien.  
 
Alternativ können die Grundschulen, die sich für das längere gemeinsame Lernen entschie-
den haben, bereits in Klasse 4 Elemente der neuen Primarschule umsetzen. So können sie 
den Englischunterricht dreistündig vorsehen und bereits in die Schriftsprache (Lesen und 
Schreiben) einführen – bisher ist der Englischunterricht zweistündig und auf die mündlichen 
Sprachkompetenzen beschränkt. Ebenso können sie bereits in Klasse 4 den Sachunterricht 
in die Lernbereiche Naturwissenschaften und Gesellschaft ausdifferenzieren. Und schließlich 
können sie bereits in der Jahrgangsstufe 5 in die zweite Fremdsprache einführen. Diese Op-
tion basiert auf den Grundlagen, die im Rahmen des Hamburger Schulversuchs „Sechsjähri-
ge Grundschule“ in den zurückliegenden Jahren entwickelt und erfolgreich erprobt worden 
sind.  
 
Auch in diesem Fall erfolgt der Übergang in die Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schu-
len unabhängig von der in den Jahrgangsstufen 5 und 6 besuchten Schulform nach densel-
ben leistungsbezogenen Kriterien.   
 
3. Weitere 
Rahmenbedingungen 
 
Grundschulen, die bereits zum Schuljahr 2010/11 das längere gemeinsame Lernen einfüh-
ren, stellen auch in den Jahrgangsstufen 5 und 6 feste Anfangs- und Schlusszeiten sicher: In 
der Jahrgangsstufe 4 beginnt der Unterricht um 8:00 Uhr und endet um 13:00 Uhr, in den 
Jahrgangsstufen 5 und 6 beginnt der Unterricht um 8:00 Uhr und endet um 13:30 Uhr. Die 
Schulen werden mit den für die Verlässlichkeit erforderlichen Personalmitteln ausgestattet. 
 
Als zweite Fremdsprache können bei Zweizügigkeit der Schule bis zu drei Sprachen, bei 
Dreizügigkeit bis zu vier Sprachen, bei Vierzügigkeit bis zu fünf Sprachen usw. angeboten 
werden. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Personalmittel werden den Schulen rechtzei-
tig zum Schuljahr 2010/11 zugewiesen. Welche Sprachen als zweite Fremdsprache unter-
richtet werden, richtet sich nach den Wünschen der Schülerinnen und Schüler (im Einver-
nehmen mit ihren Eltern). Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfolgt zeitgleich in 
klassenübergreifend gebildeten Kursen. Über die Mindestfrequenz für die Einrichtung eines 
Kurses entscheidet die Schule im Rahmen der ihr für den Fremdsprachenunterricht zuge-
wiesenen Ressourcen. Beispiel: Haben sich 10 Schülerinnen und Schüler einer zweizügigen 
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Grundschule für Latein entschieden, 16 Schülerinnen und Schüler für Französisch und 20 
Schülerinnen und Schüler für Spanisch, dann können alle drei Kurse eingerichtet werden. 
 
Sollten sich Schulen mit Integrationsklassen und/oder Integrativen Regelklassen für die Ein-
führung des längeren gemeinsamen Lernens bereits zum Schuljahr 2010/11 entscheiden, so 
erfolgt die Ausstattung mit zusätzlichen Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, Sozi-
alpädagoginnen und Sozialpädagogen bzw. Erzieherinnen und Erziehern in den Jahrgangs-
stufen 5 und 6 nach Maßgabe der geltenden Bemessungsgrundlagen für die Jahrgangsstu-
fen 1 bis 4.  
Entsprechendes gilt für alle anderen Grundschulen mit einem besonderen pädagogischen 
Profil wie z. B. Ganztagsschulen oder bilinguale Schulen: Sie erhalten die nach Maßgabe der 
geltenden Bemessungsgrundlagen für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 vorgesehenen zusätzli-
chen Sach- und Personalmittel auch für die Jahrgangsstufen 5 und 6. 
 
4.  Leistungsbewertung und Übergang in die weiterführende Schulen 
 
Die Grundschulen können in Klasse 4 an den bereits eingeführten Formen der Leistungsbe-
wertung festhalten. Spätestens in den Jahrgangsstufen 5 und 6 werden verbindlich Lernent-
wicklungsberichte eingeführt, die um ein Punktesystem ergänzt werden. Mit dem herkömmli-
chen sechsstufigen Notensystem lässt sich das Leistungsspektrum der Schülerinnen und 
Schüler in heterogenen Klassen bzw. Lerngruppen nicht angemessen abbilden. Um Schüle-
rinnen und Schülern und ihren Eltern regelmäßig differenzierte Leistungsrückmeldungen 
geben zu können, wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch zwischen grund-
legenden und erweiterten Anforderungen unterschieden. Die Leistungsanforderungen wer-
den für jedes Fach auf der Grundlage der Rahmenpläne konkretisiert und erlauben so eine 
differenzierte Einschätzung des Leistungsstandes der Schülerin bzw. des Schülers. 
 
Schülerinnen und Schüler, die aus welchen Gründen auch immer ihre Leistungsmöglichkei-
ten nicht ausschöpfen oder die die grundlegenden Anforderungen noch nicht erfüllen können 
oder große Unsicherheiten im Bereich der grundlegenden Anforderungen zeigen, erhalten 
eine gezielte Förderung auf der Grundlage eines Förderplans. Hierfür werden den Schulen 
zusätzliche Fördermittel bereitgestellt, die in ihrem Umfang den Kosten von Klassenwieder-
holungen entsprechen, die es künftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen geben soll. 
 
5.  Wie werden die Grundschulen bei der Einführung des längeren gemeinsamen Ler-
nens unterstützt? 
 
Alle Grundschulen, die sich für die Einführung des längeren gemeinsamen Lernens zum 
kommenden Schuljahr entschieden haben und die dargestellten Voraussetzungen erfüllen, 
machen sich unter besonderen Bedingungen auf den Weg und bedürfen daher auch einer 
besonderen Unterstützung und Begleitung. Dementsprechend erhalten sie zum einen zu-
sätzliche Mittel für die Vorbereitung und Umsetzung ihres pädagogischen Programms ab 
dem Schuljahr 2009/10 im Umfang von 10 WAZ (Wochenarbeitszeit) für die Mitglieder ihrer 
Steuergruppe. Zum anderen werden sie vom Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulent-
wicklung (LI) bei der Entwicklung ihrer schulbezogenen pädagogischen Programme unter-
stützt und begleitet. 
 
Darüber hinaus trägt die Behörde für Schule und Berufsbildung dafür Sorge, dass die Schu-
len die für die Umsetzung ihrer Programme erforderlichen Lehrkräfte rechtzeitig einstellen 
können.  
 
6. Zeitplan 
 
Die Anträge der Grundschulen sollten bis zum 26. Mai in der Behörde für Schule und Be-
rufsbildung eingegangen sein. Das bedeutet, dass die Eltern der jetzigen Drittklässler im Ver-
laufe des Aprils zunächst über die Möglichkeit der vorzeitigen Einführung des längeren ge-
meinsamen Lernens  informiert werden. Es werden offene Fragen gesammelt, die entweder 
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im Rahmen der Informationsveranstaltungen in der Schule geklärt werden können oder die 
der Behörde für Schule und Berufsbildung zugeleitet und zeitnah schriftlich oder auch vor Ort 
beantwortet werden. Bis Ende April werden die Eltern aller 3. Klassen schriftlich befragt, ob 
sie sich unter den gegebenen Rahmenbedingungen für ein längeres gemeinsames Lernen 
ihrer Kinder an ihrer Grundschule aussprechen. Parallel wird die Lehrerkonferenz und der 
Elternrat befasst. In der ersten Maihälfte werden die Schulkonferenzen der Grundschulen auf 
der Grundlage der Elternvoten und des Votums der Lehrerkonferenz und des Elternrats über 
einen Antrag zur Einführung des längeren gemeinsamen Lernens an ihrer Grundschule ent-
scheiden. Entscheiden sich zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder für die 
Einführung, leitet die Schulleitung den entsprechenden Antrag an die Behörde für Schule 
und Berufsbildung weiter. Nach Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen wird die Be-
hörde innerhalb von 14 Tagen der Schule mitteilen, ob der Antrag genehmigt wird.  
 
Im Falle der Genehmigung des Antrags wird gemeinsam mit der Schulleitung festgelegt, in 
welcher Schrittfolge die Einführung unterstützt und begleitet wird. Diese Ziel-Leistungs-
Vereinbarung wird schriftlich fixiert und der Schulöffentlichkeit zugänglich gemacht. 
 
Mit herzlichen Grüßen 
 
Ihre  
 
 
  4

Holstenhofweg 86
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