VII. Schulbrief der Schulsenatorin
Hier finden Sie den Inhalt des VII. Schulbriefs der Schulsenatorin.
F r e i e u n d H a n s e s t a d t H a m b u r g
B e h ö r d e f ü r S c h u l e u n d B e r u f s b i l d u n g
Behörde für Schule und Berufsbildung
Postfach 76 10 48, D - 22060 Hamburg
Die Senatorin
Hamburger Str. 31
An die
D - 22083 Hamburg
Schulleitungen, Lehrerinnen und
Telefon 040 - 4 28 63 - 20 21
Telefax 040 - 4 28 63 - 46 26
Lehrer, Schülerinnen und Schüler, Eltern
sowie Sekretariate, Hausmeister,
Betriebsarbeiter aller staatlichen Schulen
Hamburg im März 2009
und Schulen in freier Trägerschaft in der
Freien und Hansestadt Hamburg
Einführung der Primarschule zum Schuljahr 2010/11
Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Eltern,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
wie im fünften Schulbrief der Senatorin vom 13. Januar 2009 bereits angekündigt, können
Grundschulen auf Antrag das längere gemeinsame Lernen bereits zum kommenden Schul-
jahr mit ihren jetzigen dritten Klassen einführen. Alle Kinder, deren Eltern sich für diesen
Weg entschieden haben, gehen im Anschluss an die Jahrgangsstufe 4 gemeinsam in die
Jahrgangsstufe 5 der neuen Primarschule über. Der Übergang in eine weiterführende Schule
erfolgt im Anschluss an die Jahrgangsstufe 6.
Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen dargestellt, unter denen Grundschulen das
längere gemeinsame Lernen bereits zum Schuljahr 2010/11 einführen können. Diese Rah-
menbedingungen gelten nur für diesen Jahrgang.
1. Welche Voraussetzungen müssen auf Seiten der Grundschule erfüllt werden?
Die wichtigste Voraussetzung für die Einführung des längeren gemeinsamen Lernens bereits
zum Schuljahr 2010/11 ist, dass eine hinreichend große Zahl von Eltern der jetzigen Dritt-
klässler einer Grundschule dies wünscht. Darum ist zunächst das Interesse dieser Eltern zu
erkunden.
Es sollten so viele Eltern ihr Interesse am gemeinsamen Lernen ihrer Kinder bis einschließ-
lich Klasse 6 bekunden, dass die Bildung von mindestens zwei Parallelklassen möglich ist.
Für Grundschulen mit dem Sozialindex 3 bis 6 wird eine Klassenfrequenz von mindestens 23
Schülerinnen und Schülern zugrunde gelegt, für Grundschulen mit dem Sozialindex 1 und 2
eine Klassenfrequenz von mindestens 18 Schülerinnen und Schülern. Sollten diese Zahlen
unterschritten werden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Start zum kommenden Schuljahr
dennoch sinnvoll sein kann.
Parallel zur Meinungsbildung in der Elternschaft der Drittklässler werden die Lehrerkonferenz
und der Elternrat befasst.
Auf der Grundlage der Voten der Eltern aller Drittklässler einer Grundschule, der Lehrerkon-
ferenz und des Elternrats entscheidet die Schulkonferenz über die Einführung des längeren
gemeinsamen Lernens an dieser Schule. Spricht sich die Schulkonferenz mit einer Zwei-
Drittel-Mehrheit für die Einführung aus, richtet die Schulleitung einen entsprechenden Antrag
an die Behörde für Schule und Berufsbildung.
2. Welche Rahmenbedingungen gelten für das längere gemeinsame Lernen?
Die jetzigen Drittklässler lernen im nächsten Schuljahr – also in der vierten Klasse – nach
Maßgabe des derzeit gültigen Bildungsplans für die Grundschule, allerdings mit einer wichti-
gen Ausnahme: Zum Schulhalbjahr gibt es keine Empfehlung der Zeugniskonferenz für den
Besuch der weiterführenden Schulform. Vielmehr rücken die Schülerinnen und Schüler von
Klasse 4 ohne Versetzung in die Klasse 5 auf.
In den Jahrgangsstufen 5 und 6 gelten dieselben curricularen Grundlagen wie für diejenigen
Schülerinnen und Schüler, die in eine Gesamtschule oder in ein Gymnasium übergegangen
sind. Sowohl die Stundentafel als auch die Rahmenpläne für die Fächer und Aufgabengebie-
te werden so festgelegt, dass die Schülerinnen und Schüler nach der Jahrgangsstufe 6 unter
den gleichen Voraussetzungen in die Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen eintre-
ten wie die Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 5 und 6 eine Gesamtschu-
le, die Beobachtungsstufe der Haupt- und Realschule oder die Beobachtungsstufe des
Gymnasiums besucht haben. Der Übergang in die Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden
Schulen erfolgt für alle Schülerinnen und Schüler also unabhängig von der in den Jahr-
gangsstufen 5 und 6 besuchten Schulform nach denselben leistungsbezogenen Kriterien.
Alternativ können die Grundschulen, die sich für das längere gemeinsame Lernen entschie-
den haben, bereits in Klasse 4 Elemente der neuen Primarschule umsetzen. So können sie
den Englischunterricht dreistündig vorsehen und bereits in die Schriftsprache (Lesen und
Schreiben) einführen – bisher ist der Englischunterricht zweistündig und auf die mündlichen
Sprachkompetenzen beschränkt. Ebenso können sie bereits in Klasse 4 den Sachunterricht
in die Lernbereiche Naturwissenschaften und Gesellschaft ausdifferenzieren. Und schließlich
können sie bereits in der Jahrgangsstufe 5 in die zweite Fremdsprache einführen. Diese Op-
tion basiert auf den Grundlagen, die im Rahmen des Hamburger Schulversuchs „Sechsjähri-
ge Grundschule“ in den zurückliegenden Jahren entwickelt und erfolgreich erprobt worden
sind.
Auch in diesem Fall erfolgt der Übergang in die Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schu-
len unabhängig von der in den Jahrgangsstufen 5 und 6 besuchten Schulform nach densel-
ben leistungsbezogenen Kriterien.
3. Weitere
Rahmenbedingungen
Grundschulen, die bereits zum Schuljahr 2010/11 das längere gemeinsame Lernen einfüh-
ren, stellen auch in den Jahrgangsstufen 5 und 6 feste Anfangs- und Schlusszeiten sicher: In
der Jahrgangsstufe 4 beginnt der Unterricht um 8:00 Uhr und endet um 13:00 Uhr, in den
Jahrgangsstufen 5 und 6 beginnt der Unterricht um 8:00 Uhr und endet um 13:30 Uhr. Die
Schulen werden mit den für die Verlässlichkeit erforderlichen Personalmitteln ausgestattet.
Als zweite Fremdsprache können bei Zweizügigkeit der Schule bis zu drei Sprachen, bei
Dreizügigkeit bis zu vier Sprachen, bei Vierzügigkeit bis zu fünf Sprachen usw. angeboten
werden. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Personalmittel werden den Schulen rechtzei-
tig zum Schuljahr 2010/11 zugewiesen. Welche Sprachen als zweite Fremdsprache unter-
richtet werden, richtet sich nach den Wünschen der Schülerinnen und Schüler (im Einver-
nehmen mit ihren Eltern). Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache erfolgt zeitgleich in
klassenübergreifend gebildeten Kursen. Über die Mindestfrequenz für die Einrichtung eines
Kurses entscheidet die Schule im Rahmen der ihr für den Fremdsprachenunterricht zuge-
wiesenen Ressourcen. Beispiel: Haben sich 10 Schülerinnen und Schüler einer zweizügigen
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Grundschule für Latein entschieden, 16 Schülerinnen und Schüler für Französisch und 20
Schülerinnen und Schüler für Spanisch, dann können alle drei Kurse eingerichtet werden.
Sollten sich Schulen mit Integrationsklassen und/oder Integrativen Regelklassen für die Ein-
führung des längeren gemeinsamen Lernens bereits zum Schuljahr 2010/11 entscheiden, so
erfolgt die Ausstattung mit zusätzlichen Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen, Sozi-
alpädagoginnen und Sozialpädagogen bzw. Erzieherinnen und Erziehern in den Jahrgangs-
stufen 5 und 6 nach Maßgabe der geltenden Bemessungsgrundlagen für die Jahrgangsstu-
fen 1 bis 4.
Entsprechendes gilt für alle anderen Grundschulen mit einem besonderen pädagogischen
Profil wie z. B. Ganztagsschulen oder bilinguale Schulen: Sie erhalten die nach Maßgabe der
geltenden Bemessungsgrundlagen für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 vorgesehenen zusätzli-
chen Sach- und Personalmittel auch für die Jahrgangsstufen 5 und 6.
4. Leistungsbewertung und Übergang in die weiterführende Schulen
Die Grundschulen können in Klasse 4 an den bereits eingeführten Formen der Leistungsbe-
wertung festhalten. Spätestens in den Jahrgangsstufen 5 und 6 werden verbindlich Lernent-
wicklungsberichte eingeführt, die um ein Punktesystem ergänzt werden. Mit dem herkömmli-
chen sechsstufigen Notensystem lässt sich das Leistungsspektrum der Schülerinnen und
Schüler in heterogenen Klassen bzw. Lerngruppen nicht angemessen abbilden. Um Schüle-
rinnen und Schülern und ihren Eltern regelmäßig differenzierte Leistungsrückmeldungen
geben zu können, wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch zwischen grund-
legenden und erweiterten Anforderungen unterschieden. Die Leistungsanforderungen wer-
den für jedes Fach auf der Grundlage der Rahmenpläne konkretisiert und erlauben so eine
differenzierte Einschätzung des Leistungsstandes der Schülerin bzw. des Schülers.
Schülerinnen und Schüler, die aus welchen Gründen auch immer ihre Leistungsmöglichkei-
ten nicht ausschöpfen oder die die grundlegenden Anforderungen noch nicht erfüllen können
oder große Unsicherheiten im Bereich der grundlegenden Anforderungen zeigen, erhalten
eine gezielte Förderung auf der Grundlage eines Förderplans. Hierfür werden den Schulen
zusätzliche Fördermittel bereitgestellt, die in ihrem Umfang den Kosten von Klassenwieder-
holungen entsprechen, die es künftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen geben soll.
5. Wie werden die Grundschulen bei der Einführung des längeren gemeinsamen Ler-
nens unterstützt?
Alle Grundschulen, die sich für die Einführung des längeren gemeinsamen Lernens zum
kommenden Schuljahr entschieden haben und die dargestellten Voraussetzungen erfüllen,
machen sich unter besonderen Bedingungen auf den Weg und bedürfen daher auch einer
besonderen Unterstützung und Begleitung. Dementsprechend erhalten sie zum einen zu-
sätzliche Mittel für die Vorbereitung und Umsetzung ihres pädagogischen Programms ab
dem Schuljahr 2009/10 im Umfang von 10 WAZ (Wochenarbeitszeit) für die Mitglieder ihrer
Steuergruppe. Zum anderen werden sie vom Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulent-
wicklung (LI) bei der Entwicklung ihrer schulbezogenen pädagogischen Programme unter-
stützt und begleitet.
Darüber hinaus trägt die Behörde für Schule und Berufsbildung dafür Sorge, dass die Schu-
len die für die Umsetzung ihrer Programme erforderlichen Lehrkräfte rechtzeitig einstellen
können.
6. Zeitplan
Die Anträge der Grundschulen sollten bis zum 26. Mai in der Behörde für Schule und Be-
rufsbildung eingegangen sein. Das bedeutet, dass die Eltern der jetzigen Drittklässler im Ver-
laufe des Aprils zunächst über die Möglichkeit der vorzeitigen Einführung des längeren ge-
meinsamen Lernens informiert werden. Es werden offene Fragen gesammelt, die entweder
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im Rahmen der Informationsveranstaltungen in der Schule geklärt werden können oder die
der Behörde für Schule und Berufsbildung zugeleitet und zeitnah schriftlich oder auch vor Ort
beantwortet werden. Bis Ende April werden die Eltern aller 3. Klassen schriftlich befragt, ob
sie sich unter den gegebenen Rahmenbedingungen für ein längeres gemeinsames Lernen
ihrer Kinder an ihrer Grundschule aussprechen. Parallel wird die Lehrerkonferenz und der
Elternrat befasst. In der ersten Maihälfte werden die Schulkonferenzen der Grundschulen auf
der Grundlage der Elternvoten und des Votums der Lehrerkonferenz und des Elternrats über
einen Antrag zur Einführung des längeren gemeinsamen Lernens an ihrer Grundschule ent-
scheiden. Entscheiden sich zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder für die
Einführung, leitet die Schulleitung den entsprechenden Antrag an die Behörde für Schule
und Berufsbildung weiter. Nach Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen wird die Be-
hörde innerhalb von 14 Tagen der Schule mitteilen, ob der Antrag genehmigt wird.
Im Falle der Genehmigung des Antrags wird gemeinsam mit der Schulleitung festgelegt, in
welcher Schrittfolge die Einführung unterstützt und begleitet wird. Diese Ziel-Leistungs-
Vereinbarung wird schriftlich fixiert und der Schulöffentlichkeit zugänglich gemacht.
Mit herzlichen Grüßen
Ihre
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